§ 19 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.
§ 103 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
§ 134 Abs. 2 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 in voller Höhe.
§ 37 Abs. 2 KVLG 1989Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch gedeckt sind.
§ 21 FlüHGFlüchtlingshilfegesetz
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.