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Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat das beamtete Personal auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden.
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen…
Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch…
Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nebentätigkeitsverordnung, zu der die Hochschule auf Grund von…
Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in…
1Das Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 darf die dem Dienstherrn oder der Hochschule entstandenen Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte…
Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung sowie über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.