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Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Das Gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit mitarbeitendes Personal, das nicht vom Dienstherrn angestellt ist, tätig werden soll.
Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1 genehmigt werden, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und § 14 Absatz 4 beachtet wird.
Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer…
Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch…
Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Bereichen der Hochschule,…
Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser…
1Die Beamtin/Der Beamte bedarf einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die Hochschule, wenn sie/er bei der Ausübung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.