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1Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich pauschaliert nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung. 2Nachweislich entstandene Auslagen im Sinne von § 11 Absatz 3 sind von der Vergütung vorab abzusetzen. 3Der Prozentsatz beträgt im Regelfall: 4Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur den Prozentsatz abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn sie sich aufgrund der tatsächlichen Erfahrungswerte als nicht angemessen erweisen. 5Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese anstelle des Nutzungsentgelts zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen: 5 Prozent,
für die Inanspruchnahme von Personal: 10 Prozent,
für den Verbrauch von Material: 5 Prozent und
für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich): 10 Prozent.
Bei Nebentätigkeiten, die im Rahmen des Technologietransfers für inländische Auftraggeberinnen und Auftraggeber übernommen werden und die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden, sind Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 Prozent des Nutzungsentgelts auf dieses anzurechnen.
1Im Falle einer nachweislichen Abweichung der tatsächlichen Kosten um mehr als 25 Prozent von den Pauschalbeträgen nach Absatz 1 ist bei Überschreitung der Pauschale gegenüber den tatsächlichen Kosten auf Antrag der Beamtin/des Beamten, im Übrigen von Amts wegen das Nutzungsentgelt nach festzusetzen. 2Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal und Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung in den anderen Leistungsgruppen nicht aus. 3Der Antrag auf Bemessung des Nutzungsentgelts nach tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der pauschalierten Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen. 4Eine Berechnung nach tatsächlichen Kosten unterbleibt, wenn die Vergütung den Betrag von 3.060 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 5§ 17 Absatz 6 der Nebentätigkeitsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
den anteiligen Kosten für Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
1Das Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 darf die dem Dienstherrn oder der Hochschule entstandenen Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung erhalten oder gefordert, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung. 3Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so hat die Beamtin/der Beamte nur die unmittelbar durch die Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten.