Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen
die Aufgaben der brandschutzbeauftragten Person,
die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,
die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.