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Der Eigentümer eines Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Eigentümer hat eine geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute brandschutzbeauftragte Person zu bestellen und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu benennen. Die brandschutzbeauftragte Person hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.
Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen brandschutzbeauftragte Person mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Eigentümers bleibt unberührt.