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Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststelleinrichtung feststellt,
entgegen § 18 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
entgegen § 26 Absatz 1 die Zufahrten, Flächen für Einsatzfahrzeuge und Rettungswege nach Absatz 2 nicht freihält,
entgegen § 26 Absatz 3 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt,
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 keine brandschutzbeauftragte Person bestellt.