Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
Vorräumen und notwendigen Fluren,
notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie
Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.
Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie
offenen Gängen und notwendigen Fluren.
In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 entsprechen.
Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
zu offenen Gängen und
Wände offener Gänge.
notwendigen Treppenräumen,
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.