§ 6 HöfeVfO
Hofvermerk
(1)
Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
(2)
Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
(3)
Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
(4)
Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk: und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk: einzutragen.