§ 11 HörAkAusbV
Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1)
Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2)
Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.
(3)
Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,
2.
Messverfahren auszuwählen und
3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.