§ 7 HörAkAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)
Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.