Art 4 HoheSeeÜbkG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.