§ 13 HoheSeeEinbrGGesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Art 5 Abs. 1 LMeerSchÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 4 Abs. 1 SeeSchSiÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 7 Abs. 1 IFCAbkGGesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation
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Art 8 Abs. 1 IAOÜbk147GGesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen
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