Anlage HolzbhAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99) Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-berufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)Berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwendenc)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibend)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beschreibene)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreibenf)Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifeng)Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenh)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteni)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenk)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen anfertigen8 b)Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwendenc)Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen 4 6Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 6)a)Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte prüfen 2 b)Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplastiken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen entwerfen 4 c)Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen 3 d)Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählene)Schablonen und Lehren herstellen 2 f)Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz auswählen und durchführen 27Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren (§ 4 Nr. 7)a)Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pflegen9 b)Modelliermassen nach Verwendungszweck unterscheiden und anwendenc)Abformmaterialien sowie Abformverfahren unterscheiden und anwenden8 d)Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und ausmodellieren 5 8Be- und Verarbeiten von Hölzern (§ 4 Nr. 8)a)Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und Verarbeitung berücksichtigen5 b)Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführenc)Klebstoffe auswählen und vorbereiten 3 d)Breiten- und Blockverleimungen ausführen, Spann- und Preß-einrichtungen anwendene)Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbesondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung 29Handhaben und Instandhalten von Meß-zeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem Verwendungszweck auswählen8 b)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben, insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilenc)Schnitzeisen schärfend)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instandhaltene)Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden, insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figurenschraube 2 f)Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalteng)Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metallbearbeitung handhaben und instandhalten 2 10Bedienen und Warten von Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwendungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen 5 b)Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrichtungen einsetzenc)Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseitigung einleitend)Maschinenwerkzeuge auswechseln und instandhalten 2 e)Maschinen und Vorrichtungen wartenf)Handoberfräse einsetzen 211Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien (§ 4 Nr. 11)a)Arbeitsplatz einrichten14 b)Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend bearbeitenc)Schriften und Zeichen ausführen 5 d)plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen herstellen, insbesondere durch Punktieren 9 e)Plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeichnungen herstellen, insbesondere vergrößern und verkleinern 7f)Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen materialbedingten Techniken formgebend bearbeiten 4g)Werkstücke unter Berücksichtigung material- und formbedingter Besonderheiten zusammenbauen 4h)Oberflächenstrukturen herstellen 4i)Arbeitsergebnisse bewerten 212Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12)a)Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern 2 b)Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungszweck zuordnen sowie den Vorschriften entsprechend lagern und entsorgen 2 c)Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, schleifen und ausbessern 2d)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Beanspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln 513Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken (§ 4 Nr. 13)a)Vermessungsarbeiten ausführen 5b)Fundamente herstellenc)Werkstücke lagern und transportierend)Werkstücke versetzen und verankerne)Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auf- und abbauen14Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 14)a)Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbeiten berücksichtigen 13b)Objekte ausbessernc)fehlende Teile herstellen und anpassend)Oberflächen wiederherstellen