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Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falls
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der letzten mündlichen Prüfung.