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Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Angehörige der Hochschule sind die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Lehrbeauftragten, soweit sie…
Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der…
Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder…
1Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten…
Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, soweit dadurch die Bereitstellung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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