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Mitglieder der Hochschule für Musik Saar sind:
die beamteten und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Lehrbeauftragten nach § 44 Absatz 1 und § 46, soweit sie nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind,
die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die eingeschriebenen Studierenden und
die Kanzlerin oder der Kanzler.
Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors hauptberuflich tätig sind.
Vertreterinnen und Vertreter von Professorinnen und Professoren nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 wahr. Sie können nicht zur Rektorin oder zum Rektor, zu Prorektorinnen und Prorektoren sowie zur oder zum Fachbereichsratsvorsitzenden gewählt werden.
Den Mitgliedern der Hochschule sind gleichgestellt: Das aktive und passive Wahlrecht sowie Sitz und Stimme in den Gremien stehen ihnen nicht zu.
die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
die Professorinnen und Professoren nach § 44 Absatz 2,
die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten,
die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.