§ 85 Abs. 4 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 72 Abs. 1 KunstHG NRWGesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 109 Abs. 1 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 17 Abs. 2 SN-17508Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 83 MhGGesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010*
Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen…