Art. 17 Abs. 1 HSchulQSAkkrStVtr SLStaatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Vom 1. Juni 2017
1Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses…
Art. 4 Abs. 1 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-und Gemeindepädagogen sowie…
Art. 1 Satz 3 Nr. 2 SN-21488Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
„(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder…