Gesetze
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1Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde wahr. 2Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Hochschulen Recht und Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllen (Körperschaftsaufsicht).
1Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Kommt die Hochschule einer Aufforderung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nicht nach, so kann diese die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. 4Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
Um ihre Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an allen Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen; sie kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der…
Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist…
Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. Die Hochschulträger und -leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium alle…
1Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Hochschule beschlossene Regelung oder Maßnahme 2Aus den in Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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