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Von der Studiengebühr nach § 2 können Studierende auf der Grundlage der Gebührenordnung auf Antrag befreit werden, die
herausragende Leistungen erbringen; die Hochschulen können Befreiungen für bis zu fünf vom Hundert ihrer Studierenden aussprechen,
in entsprechendem Umfang in gesetzlich oder in Ordnungen vorgesehenen Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an dieser Hochschule oder der Studierendenwerke als gewählte Vertreterinnen und Vertreter mitwirken, für die Dauer von höchstens drei Semestern.
§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend.