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Die Hochschulen erheben von den Studierenden für das Studium in grundständigen Studiengängen eine Studiengebühr in Höhe von jeweils 300 Euro für das erste und zweite Hochschulsemester und eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester für die weiteren Semester sowie für das Studium in konsekutiven Masterstudiengängen; bei einem Teilzeitstudium wird die Studiengebühr entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. Sie ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
Bei gleichzeitiger Einschreibung an mehreren Hochschulen im Saarland ist die Gebühr nur an einer Hochschule zu entrichten. Den Gebührenbescheid erlässt diejenige Hochschule, an der der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit belegt wurde; bei gleich langer Regelstudienzeit erlässt die ältere der Hochschulen den Gebührenbescheid.
Die Einschreibung ist zu versagen, wenn der Nachweis über die Bezahlung der Studiengebühr oder über das Vorliegen des Feststellungsbescheides nach § 6 nicht erbracht worden ist. Die Einschreibung ist von Amts wegen zu widerrufen, wenn die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung des Widerrufs nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt wird. Das Nähere regelt die jeweilige Immatrikulationsordnung.