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Von der Studiengebühr nach § 2 sind Studierende ausgenommen, die
für die gesamte Dauer des Semesters beurlaubt sind,
in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolvieren.
Von der Studiengebühr nach § 2 sind Studierende auf Antrag zu befreien,
die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - studienerschwerend auswirkt,
die Leistungsathletinnen und Leistungsathleten in einem mit dem Deutschen Olympischen Sportbund oder dem Deutschen Behindertensportverband abgestimmten A-, B-, Top-Team-Olympia- oder Paralympics-Kader, national oder international herausragende Nachwuchsmusiker oder Träger eines nationalen Kunstpreises sind,
die als ausländische Studierende im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind.
Die Hochschulen können auf Antrag der Studierenden die Studiengebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung im Einzelfall erlassen, ermäßigen, stunden oder in Raten aufteilen. Sie können ausländischen Studierenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 5 zusteht, insbesondere die Studiengebühren stunden.
Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind grundsätzlich bei Einschreibung oder Rückmeldung bei der Hochschule zu stellen. Die/Der Studierende hat die Gründe darin nachzuweisen.
Bei einem Parallelstudium im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 an derselben Hochschule wird die Studiengebühr nur einmal erhoben.