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Dieses Verwaltungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit .geschlossen. Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Land mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Protokollnotiz Zu § 5 des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1999. Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, die Mitgliedschaft in der Hochschul-Regionalkommission für die Hochschulvertreterinnen und -vertreter sowie für die vier Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft auf drei Jahre, für die studierenden Mitglieder auf ein Jahr zu begrenzen. Wiederberufungen sind möglich.