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Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung an die Hochschule für Finanzen werden nur gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen.
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende…
Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren für die…
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die…
Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine…
Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.