Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Soweit bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Vorschriften über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstages wöchentlich übersteigen. 2In der vorlesungs-, unterrichts- und prüfungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. 3Von der Begrenzung nach Satz 1 kann auch abgewichen werden, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ihre/seine Nebentätigkeit an einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs- oder Kultureinrichtung erbringt und diese Tätigkeit im Rahmen eines mit der Hochschule vereinbarten Kooperationsvertrages erfolgt.
Dienstliche Interessen im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes werden in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer angehört, begründen.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Hochschullehrerin/den Hochschullehrer im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Preisrichterin/zum Preisrichter, Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Schlichterin/Schlichter bestellt,
Dienstliche Interessen im Sinne des § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes werden unbeschadet von Absatz 1 in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn es sich um handelt.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten oder
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gerichten,
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten