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1Jede Nebentätigkeit ist anzuzeigen. 2Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch erfolgen. 3Soweit aus besonderen Gründen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich war, kann von ihr abgewichen werden.
1Die Anzeige der Tätigkeit ist schriftlich oder elektronisch an die oberste Dienstbehörde zu richten. 2Abweichend von Satz 1 sind Anzeigen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten an der Universität des Saarlandes und am Universitätsklinikum des Saarlandes sowie an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes über die Dekanin/den Dekan an die jeweilige Hochschulleitung zu richten. 3Anzeigen aus dem Bereich des Universitätsklinikums, insbesondere Anzeigen von Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen des Universitätsklinikums, sind zusätzlich über den Klinikumsvorstand an die Universität zu richten. 4Anzeigen aus dem Bereich der künstlerischen Hochschulen sind über die Rektorin/den Rektor der jeweiligen Hochschule an die oberste Dienstbehörde zu richten.
1In der Anzeige sind Angaben zu machen über: 2Jede Änderung ist von der Beamtin/dem Beamten unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit,
die Auftraggeberin/den Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile,
die zeitliche Beanspruchung durch alle von der Beamtin/dem Beamten ausgeübte Nebentätigkeiten,
sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), in der jeweils geltenden Fassung führen können, und
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und der Hochschule.
Die Anzeigepflicht entfällt,
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes übernommen wurde; bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist in diesem Fall die Hochschule durch die oberste Dienstbehörde zu unterrichten,
wenn die Voraussetzungen von § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vorliegen.