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Soll die Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers freiberuflich ausgeübt werden, liegt nur dann keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn über die allgemeinen Regelungen hinaus
eine eindeutige Trennung der Aufgaben und der sachlichen und personellen Ausstattung der Arbeitsstätte von den Einrichtungen der Hochschule gewährleistet ist,
die Arbeitsstätte in der Nähe des Dienstortes liegt,
die Tätigkeit in der Regel in Form einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Mitarbeit ausgeübt wird und
gewährleistet ist, dass die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer der Hochschule in der durch die Hochschule zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Absatz 1 gilt entsprechend für die selbstständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.
Soll die Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers als freiberufliche Künstlerin/freiberuflicher Künstler ausgeübt werden, so liegt abweichend von Absatz 1 nur dann keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn über die allgemeinen Regelungen hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 vorliegen.
Absatz 3 gilt entsprechend für die selbstständige künstlerische Tätigkeit in einem Unternehmen, einem Institut oder einer ähnlichen Einrichtung.