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Das Haushaltsgesetz bestimmt unter Einhaltung der Vorgaben gemäß der §§ 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes und des SanG, bis zu welcher Höhe eine Kreditaufnahme zulässig und in welcher Höhe mindestens eine Tilgung erforderlich ist
zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 2,
zur fortlaufenden Anschlussfinanzierung bestehender Kredite am Kapitalmarkt und
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Kreditermächtigung oder Tilgungsverpflichtung gemäß Absatz 1 verändert sich um die vom Haushaltsplan abweichenden konjunkturbedingten Effekte, soweit sie nicht durch vom Haushaltsplan abweichende Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Die Veränderung gemäß Satz 1 darf einen im Haushaltsgesetz anzugebenden Prozentsatz des Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Näheres regelt das Haushaltsgesetz.
Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht verkündet, gelten bis zu seinem Inkrafttreten die Regelungen nach § 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes. Das im letzten Haushaltsgesetz bewilligte Kassenkreditvolumen gilt fort.