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Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Landtags abweichend von § 1 Absatz 1 eine Unterschreitung der Vorgaben zum strukturellen Finanzierungssaldo im notwendigen Umfang zulässig.
Im Beschluss nach Absatz 1 ist die außergewöhnliche Notsituation darzulegen und ein Tilgungsplan aufzunehmen, der sicherstellt, dass die zur Finanzierung der notlagenbedingten Ausgaben nach Absatz 1 aufgenommenen Kredite (notlagenbedingte Kredite) innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation jeweils zu bestimmen. Bei unerwarteten konjunkturellen oder abweichenden tatsächlichen Entwicklungen gegenüber dem Stand bei Beschlussfassung nach Satz 1 ist der Tilgungsplan unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 1 anzupassen.
Im Tilgungszeitraum nach Absatz 2 sind die strukturellen Ausgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 um die im Tilgungsplan nach Absatz 2 erforderliche Tilgung zu erhöhen.