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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 dieses Staatsvertrages zuwiderhandelt, es sei denn, dass Nutzungen und Handlungen nach § 15 zulässig sind oder eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 erteilt worden ist.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist das Nationalparkamt. Teil 4 Organisation