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Im Nationalpark sind alle Nutzungen und Handlungen unzulässig, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Soweit erforderlich kann das Nationalparkamt vorübergehend einzelne Bereiche des Nationalparkgebiets sperren.
Es ist insbesondere unzulässig:
Bergbau zu betreiben, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile zu entnehmen, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Gewässer zu verändern, zu beseitigen oder neu zu schaffen, insbesondere das Verändern von fließenden und stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der Gewässer oder das Verändern des Grundwasserspiegels, das Entwässern von Sümpfen oder sonstigen Feuchtgebieten oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,
chemische Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, Gülle oder Klärschlämme zu verwenden,
die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder nachhaltig zu stören,
Pilze und Beeren gewerbsmäßig zu entnehmen; sie dürfen jedoch in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und ausschließlich auf den im Nationalparkplan vorgesehenen Flächen pfleglich entnommen werden,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, sie zu füttern oder zum Fangen der wild lebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen,
Tiere auszusetzen oder Pflanzen oder gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
bauliche Anlagen, Windkraftanlagen, Straßen oder Strom-, Rohr- und sonstige Leitungen zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, es sei denn, es ist bei Straßen zur Erhaltung oder Verbesserung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig, sowie Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aller Art aufzustellen, anzubringen, zu verändern oder zu entfernen,
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu entzünden sowie Wagen und Krafträder zu parken,
Modellflugzeuge und -boote oder ähnliche ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Luftsportgeräte zu starten oder zu landen sowie Sport außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen zu betreiben oder
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen zur Anwendung zu bringen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu beeinträchtigen.
Schutzvorschriften nach bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt, soweit sie diesem Staatsvertrag nicht entgegenstehen.