Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerwehrschutzkleidung nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung (HuPF) Vom 23. August 1999
Von Ländern, die nach dem 1. Januar 1999 der Verwaltungsvereinbarung beitreten, erhebt das koordinierende Land eine Aufnahmegebühr in Höhe des zweifachen des jeweils gültigen Jahresbeitrags nach § 6 Abs. 4 Satz 1.
§ 7 HuPF
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