Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird die Verwaltungsvereinbarung nicht von allen Ländern abgeschlossen, können weitere Länder beitreten. Sie erklären ihre Absicht gegenüber dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses.
Tritt ein Land nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei, ist bei der erstmaligen Bereitstellung der gesamten aktuellen Programme, einschließlich der Dokumentation, eine angemessene Kostenbeteiligung zu leisten. Über die Höhe entscheidet der Lenkungsausschuss gem. § 4.