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Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen bedürfen einer Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest mittels einer/eines für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Die Kosten des Wesenstests sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. Inhalt und Verfahren des Wesenstests, der der Gefahrerforschung dient, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie
American Pit Bull Terrier
Über den bestandenen Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Alle drei Jahre nach der Erteilung der Bescheinigung hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
Hunde nach Absatz 1 Satz 1, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gefährlich. Für sie kann die Erlaubnis nach § 2 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 vorliegen.
Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und ihre Kreuzungen sind verboten.
Für die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 gilt § 5.
Ein in einem anderen Land durchgeführter Wesenstest kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn Inhalt und Voraussetzungen zur Durchführung des Wesenstests mindestens denen im Saarland entsprechen.