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Die Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Universitäten und Fachhochschulen.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
§ 1 Absatz 1 und 4, Teil 1 sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des…
Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Diese Verordnung regelt abschließend die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen. Die…
die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes, die Universitätsklinika, die staatlichen Kunsthochschulen sowie die Fachhochschulen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.