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Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
An den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören.
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fort gilt.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums,…
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren…
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.