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Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt maximal Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen, die gemäß den nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen Regelungen sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebildet wurden. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Zulässige Finanzinstrumente sind auf Euro lautende Kreditverträge, Schuldscheine und Anleihen. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird auf den Höchstbetrag nach Satz 1 angerechnet. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Regelungen getroffen werden.
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 0 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der…
Kassenverstärkungskredite dürfen bis zur Höhe von einem Zwölftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, höchstens jedoch bis zum Betrag von 25.000 Euro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.