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Die Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsHSG werden der Hochschule grundsätzlich vierteljährlich ausgezahlt. Abweichend von Satz 1 dürfen Zuschüsse auch innerhalb eines Vierteljahres ausgezahlt werden, wenn sie für unvorhergesehene fällige Zahlungen benötigt werden.
Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 12.
Unabhängig von Absatz 1 kann der Freistaat Sachsen der Hochschule für deren eigene Zwecke oder zum Zwecke der Förderung Dritter Zuwendungen gewähren.
Für die Bewirtschaftung und den Nachweis der sachgerechten Verwendung der von der Europäischen Union, von der Bundesrepublik Deutschland und von anderen Hoheitsträgern der Hochschule zur Verfügung gestellten Finanzmittel gilt das Recht des jeweiligen Zuwendungsgebers, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Sonstigen Dritten ist auf deren Anforderung hin die sachgerechte Verwendung der von diesen zur Verfügung gestellten Finanzmittel nachzuweisen.
Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn sie einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu…
die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel ist abweichend von Nummer 10 und Anlage 2 Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der…
Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel…
Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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