§ 15 HwFwBAProKaufmMFV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.
(3)
In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Präsentation und
2.
das Fachgespräch.
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.