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Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker Hauswirtschaft soll Menschen befähigen, im hauswirtschaftlichen Bereich qualifiziert berufstätig zu sein.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung befähigt werden, die selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Die Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft darf nur nach dieser Verordnung ausgebildet werden.