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Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschaftshelfer/zur Hauswirtschaftshelferin vom 26. September 2003 (Amtsbl. S. 2570) außer Kraft. Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft Abschnitt A allgemeine, gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen 1. - 18. Monat 19. - 36. Monat 1 2 3 4 1. Verpflegung und Service 1.1 Speisenvorbereitung 10 1.2 Speisen- und Getränkezubereitung 12 12 1.3 Speisenausgabe und Serviceleistungen 14 1.4 Lagerung und Vorratshaltung 4 2. Hausreinigung und Service 2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen 16 2.2 Serviceleistungen 4 3. Textilreinigung, -pflege und Service 3.1 Reinigung und Pflege 16 3.2 Serviceleistungen 4 4. Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern 4 5. dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln 12 6. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe 6.1 Arbeitsorganisation 4 6.2 Arbeiten im Team 8 6.3 Qualitätssicherung 4 6.4 Informations- und Kommunikationssysteme 4 6.5 betriebliche Geschäftsvorgänge 4 Abschnitt B besondere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Einsatzgebiets Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen 1. - 18. Monat 19. - 36. Monat 1 2 3 4 betriebsspezifische Dienstleistungen 24 Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen: Das Einsatzgebiet wird von der Ausbildungsstätte festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt B erlaubt. Abschnitt C integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte in Wochen 1. - 18. Monat 19. - 36. Monat 1 2 3 4 1. Aufbau und Organisation des Betriebs während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2. Berufsbildung 3. arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 5. Hygiene berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden 6. Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere
hauswirtschaftliche Betriebe, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Haushalte mit personenbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten
hauswirtschaftliche Betriebe und Dienstleistungsunternehmen mit produkt- und versorgungsbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten.