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Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Berufsausbildung zur Hauswirtschaftshelferin/zum Hauswirtschaftshelfer wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt und beendet. Die Vertragsparteien können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit die Fortsetzung der begonnenen Berufsausbildung nach dieser Verordnung vereinbaren.