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Für eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung fortgeführte Berufsausbildung zur Hauswirtschaftshelferin/zum Hauswirtschaftshelfer werden die Zwischen- und Abschlussprüfung nach den bisherigen Vorschriften abgelegt. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.