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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Prüflinge, die ihre Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter nach der Hauswirtschafterausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung begonnen haben, sowie für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nach § 11 Absatz 2 und 3, die erstmalig 2021 zur Prüfung zugelassen werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter vom 19. Mai 1982 (Amtsbl. S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), außer Kraft. Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter gilt fort für Prüflinge, die ihre Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter nach der Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) begonnen haben, längstens bis zum 31. Dezember 2025. Anlage 1 Anlage 2