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Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung der abgenommenen Prüfungsleistung auf Prüferinnen- und Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Für die Zusammensetzung jeder Prüferinnen- und Prüferdelegation gilt § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend (§ 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Als Mitglieder in einer Prüferinnen- und Prüferdelegation kann die zuständige Stelle die Mitglieder eines Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere prüfende Personen, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses sind, berufen (§ 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Die Berufung der weiteren prüfenden Personen als Mitglieder der Prüferinnen- und Prüferdelegation kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Die weiteren prüfenden Personen haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 40 Absatz 4, § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Für die Berufung der weiteren prüfenden Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gilt § 2 Absatz 3 bis 7 entsprechend (§ 40 Absatz 4, § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Mitwirkung in einer Prüferinnen- und Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferinnen- und Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Die weiteren prüfenden Personen können Mitglieder verschiedener Prüferinnen- und Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese von demselben Mitglied der Prüferinnen- und Prüferdelegation abgenommen werden.