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Für die Durchführung der Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft Prüfungsausschüsse und Prüferinnen- und Prüferdelegationen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)).
Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferinnen- und Prüferdelegationen übertragen (§ 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Saarland kann mit anderen zuständigen Stellen für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).