Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung, an dem gesamten Prüfungsverfahren nicht teilnehmen zu können, gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück (Erklärung, an dem weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teilnehmen zu können), so gilt die Prüfung nur dann als nicht abgelegt, wenn der Rücktritt schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle erklärt wurde und ein wichtiger Grund für den Rücktritt (insbesondere Krankheit) vorliegt; bereits erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Die Prüfung wird insgesamt - ohne Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen - mit 0 Punkten bewertet, wenn der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung und ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, an der Prüfung nicht teilnimmt. Während der Durchführung des Prüfungstermins genügt die mündliche Erklärung zu Protokoll der Aufsichtsperson beziehungsweise des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation.
Tritt der Prüfling von lediglich einem Prüfungstermin zurück, so werden bereits erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt, wenn der Prüfling den Rücktritt von diesem Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch erklärt und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme beziehungsweise weitere Nichtteilnahme vorliegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf andere Prüfungsleistungen und Prüfungstermine bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
Schriftliche oder elektronische Rücktrittserklärungen sind unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grunds und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft die zuständige Stelle nach Anhörung des Prüflings. Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses