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Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ein Prüfling das Prüfungsergebnis zu beeinflussen versucht oder tatsächlich beeinflusst. Auch die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch stellt eine Täuschungshandlung im Sinne von Satz 1 dar.
Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferinnen- und Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferinnen- und Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Abnahme einer Prüfungsleistung so, dass diese Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme an dieser Prüfungsleistung auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die Aufsichtsführung oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Folgen der Störungshandlung fort. In schwerwiegenden Fällen oder bei erneuter Störungshandlung ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen trifft der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- oder Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.