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Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Personen, die gegenüber Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern und Prüflingen die Funktion einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
Prüfungsausschussmitglieder oder Mitglieder von Prüferinnen- und Prüferdelegationen, die sich nach Absatz 1 für ausgeschlossen halten oder darüber im Zweifel sind, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation. Für Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 1 hinsichtlich eines Mitglieds eines Prüfungsausschusses oder einer Prüferinnen- und Prüferdelegation geltend machen wollen, gilt Satz 1 entsprechend.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation. Die oder der Betroffene hat an dieser Entscheidung und der vorhergehenden Beratung der zuständigen Stelle, des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation nicht mitzuwirken.
Ausgeschlossene Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation dürfen bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Wenn infolge des Ausschlusses oder der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
Wenn infolge des Ausschlusses oder der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferinnen- und Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung auf eine andere Prüferinnen- und Prüferdelegation übertragen.